Aßlinger Tafel

Anspruchsberechtigung

Wer hat Anspruch auf Unterstützung?

Die Tafel unterstützt alle Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Seit 1.1.2013 gelten folgende Grenzen für den Anspruch auf Unterstützung:
Das Brutto-Einkommen darf maximal betragen:
Von Alleinstehenden, den Haushaltsvorstand € 900,-
von Ehepartnern zusätzlich € 450,-
je Kind unter 15 Jahren zusätzlich € 270,-
je Jugendlichem ab 15 Jahren zusätzlich € 450,-
Beispiel:
Das maximale Einkommen einer Familie mit zwei Kindern ist limitiert auf € 1.890,-
Zum Brutto-Entgelt zählen alle Einkünfte wie Lohn, Lohnersatzleistungen, Unterhaltsleistungen, Wohngeld, Kindergeld, Krankengeld, Renten- und Pensionen, Miet- und Pachteinkünfte.

Wer stellt den Anspruch fest?

Zuständig für das Feststellen der Anspruchsberechtigung ist die Verwaltungsgemeinschaft Aßling. Nach Prüfung der Einkommensnachweise stellt das Sozialamt die Ausweise aus, mit denen Lebensmitteln bei der Tafel bezogen werden können.
Die Ausweise gelten jeweils für ein Jahr. Zu ihrer Verlängerung müssen aktuelle Einkommensnachweise vorgelegt werden. Zwischenprüfungen zum Bestätigen der Anspruchsberechtigung können durchgeführt werden. Sie werden an der Ausgabestelle rechtzeitig angekündigt.
Über Details informieren wir Sie gern.
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